Sie fahren ohne Licht bei Dämmerung oder in der Nacht, missachten schon mal rote Ampeln, fahren entgegen der Einbahnrichtung und nutzen Radwege auf der falschen Fahrbahnseite - Radfahrer können ganz schön leichtsinnig sein.
Aber Autofahrer können Konflikten mit den Pedalrittern mehr aus dem Weg gehen. So sollten sie beim Abbiegen umsichtig auf Radfahrer achten und stets einen seitlichen Abstand von 1,5 Metern und mehr einhalten. Radwege sollten Autofahrer nicht zuparken und beim Aussteigen oder Öffnen der Türen noch einmal in den Rückspiegel schauen und auf heraneilende Radfahrer achten. Besonders das Radfahren entgegen der Einbahnrichtung verlangt gegenseitiges Verständnis und Rücksichtnahme.
Der Gesetzgeber mit seinen diversen Vorschriften und Zusatzschildern macht das Miteinander von Radlern und Autofahrern aber auch nicht gerade leichter.
Beispiel Zebrastreifen: Obwohl nicht erlaubt, nutzen Radfahrer beim Überqueren der Straße den Zebrastreifen. Sie rollen von einer Straßenseite zur anderen und glauben, dass sie die gleichen Rechte wie Fußgänger haben und Fahrzeuge für sie stoppen müssen. Ein fataler Fehler.
Denn Autofahrer müssen nur dann anhalten, wenn Radler abgestiegen sind und das Rad über den Fußgängerüberweg schieben. Autofahrer sollten sich dem Überweg jedoch vorsichtig nähern, generös auf ihr Recht verzichten und bremsen, wenn Radfahrer am Zebrastreifen nicht absteigen. Manche der Pedalritter wissen es nicht besser.
Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regel: Ein kleines Zusatzschild unter dem Vorfahrtszeichen mit einem Rad und Pfeilen besagt, dass Radler Vorfahrt haben.
Auf der Straße neben dem Zebrastreifen aufgemalte Radfahrersymbole, so genannte Piktrogramme, bedeuten, dass es neben dem Zebrastreifen eine "Radfahrerfurt" gibt, auf der die Radler nicht absteigen müssen und Vorfahrt haben. Ein kleines Zusatzschild mit dem Hinweis auf die Vorfahrtberichtigung der Zweiradfahrer wäre hier sinnvoll, ist aber nicht Vorschrift.
Beispiel Einbahnstraße: Generell ist das Befahren der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung auch für Fahrradfahrer verboten. Ist jedoch am Beginn der so gesperrten Einbahnstraße ein kleines Zusatzschild mit Radsymbol und "Frei" angebracht, dürfen Radler die Einbahnstraße auch entgegen der Fahrtrichtung nutzen. Ein Vorfahrtsrecht haben sie aber nicht. Deshalb sind die Radfahrer hier besonders gefordert, rücksichtsvoll zu agieren.
Beispiel Fußweg: Besonders gefährlich für Leib und Leben, aber auch für den Geldbeutel ist das unerlaubte Befahren von Fußwegen mit dem Fahrrad. Ausfahrende Fahrzeuge können bei langsamen Fußgängern abgebremst werden, bei schnell vorbeieilenden Radlern jedoch nicht. In einem Gerichtsurteil wurde festgestellt, "dass ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer den durch einen Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen hat, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft."
Der Autofahrer bekam in diesem Fall seinen Schaden voll erstattet und muss nicht für Schäden des Radfahrers aufkommen. Gehwege sind nach der StVO für Fußgänger und Rad fahrende Kinder bis zu zehn Jahren bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer.
Meine Meinung: Die meisten Radfahrer sind voll in Ordnung und verhalten sich vernünftig. Die Unvernünftigen sollten aber nicht immer voraus setzen, dass die Autofahrer bei der Verkehrsdichte - etwa an den zahlreichen "Lidl"-Kreiseln - alles im Blick haben. Deshalb: Voraus ahnen, was der andere tun könnte und umsichtig wie ein Kavalier am Steuer und Lenker agieren, so kann das Miteinander auf der Straße besser funktionieren.




