Egal wie die Antwort ausfällt, sie muss gründlich bedacht werden, denn eine Schenkung lässt sich - anders als ein Testament - nur in sehr engen Grenzen rückgängig machen.
(dpa/mag). Ob Immobilien oder Geld: Im Laufe eines Lebens kann
ein Mensch ein kleines Vermögen ansammeln. Manchem mag sich da
die Frage stellen, ob es nicht besser ist, die Kinder schon
vorzeitig zu beschenken. Wenn das Vermögen schon zu Lebzeiten
übertragen wird, sprechen Juristen von der vorgezogenen
Vermögensübertragung. Die kann aus mehreren Gründen
sinnvoll sein. Ein Vorzug sei etwa, dass man die Dankbarkeit der
Kinder noch erlebe, erklärt Klaus Michael Groll,
Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Es kann aber
auch viel profanere Gründe haben, sein Geld oder sein Haus
vorab zu verschenken. Dann nämlich, wenn das
Vermögen den Freibetrag überschreitet. Bei der
vorzeitigen Übertragung von Wohnungen und Häusern sollten
Erblasser aber vorsichtig sein, erklärt Christian Rupp,
Geschäftsführer des Deutschen Notarvereins. Dann stelle
sich auch die Frage, wie das Wohnrecht geregelt werden soll. Neben
dem reinen Wohnrecht gibt es auch das so genannte
Nießbrauchsrecht. Hier darf der bisherige Bewohner die Wohnung
bewohnen oder auch vermieten. Verkaufen oder belasten darf hingegen
nur der neue
Eigentümer. Das reine Wohnrecht berechtigt dagegen nicht dazu,
die Immobilie wirtschaftlich zu verwerten. Manche Eltern
übertragen auch deshalb ihre Immobilien auf die Kinder, um das
Eigentum im Falle eines Heimaufenthalts vor dem Zugriff des
Sozialamts zu schützen. Doch diese Rechnung muss nicht
aufgehen. Im Fall eines Nießbrauchsrechts stellt der Staat
Ansprüche auf die Erträge aus der Wohnung.
Grundsätzlich beachten sollten Erblasser, dass Schenkungen
einer großen Geldsumme, eines Häuschens oder einer
Eigentumswohnung ein endgültiger Schritt sind. Geschenkt sei
geschenkt, sagt Rupp. Allerdings gibt es Möglichkeiten, im
Schenkungsvertrag Hintertürchen einzubauen. Diese
Hintertürchen heißen im Juristendeutsch
Rückfallklauseln, wie Groll erklärt. Dadurch könne
man verfügen, dass die Schenkung etwa im Fall des
Vorversterbens oder der Insolvenz des Kindes
rückgängig gemacht wird. Ebenso sollte man eine
entsprechende Klausel für den Fall einer Scheidung aufnehmen,
wenn man sein Vermögen an seinen Ehepartner
überträgt.

